Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Stand: 26.08.2026
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 IFG NRW →
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- BVerwG, 08.02.2011 – 20 F 13.10Zitiert von 26
- BVerwG, 08.02.2011 – 20 F 14.10Zitiert von 24
- BVerwG, 22.05.2007 – 7 B 1.07
- BVerwG, 15.03.2013 – 20 F 8.12Zitiert von 16
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